Wahrheit - Rosenkranz, Schopenhauer

W. ROSENKRANZ erklärt: »Die Wahrheit ist allgemeines Prädikat unserer Vorstellungen, insoweit sie mit den Objekten übereinstimmen. Wenn wir von einer Wahrheit der Dinge an sich sprechen, verstehen wir darunter immer nur ihre Übereinstimmung mit ihren Ideen im göttlichen Denken« (Wissensch. d. Wiss. I, 403 ff.). Nach W. HAMILTON ist Wahrheit »a harmony, - an agreement, - a correspondence between our thought and that which we think about« (Lect. IV, XXVII, p. 63 ff.). A. BAIN bemerkt: »An affirmation is true when, on actual trial, it corresponds to the fact. This is the direct proof. Indirectly, we may test the truth of affirmations by comparing one with another« (Log. I, 22). SULLY bestimmt die Urteile als wahr, welche im Geiste die Dinge gemäß ihren wirklichen Beziehungen verknüpfen (Handb. d. Psychol. S. 279). Nach L. KNAPP ist die Wahrheit »die Einheit des erkennenden Denkens und der vorgestellten Wirklichkeit«. Eine Vorstellung ist wahr, »soweit jedem ihrer Punkte die Wirklichkeit entspricht« (Syst. d. Rechtsphilos. S. 139). »Das Prinzip der Wahrheit ist die Folgerichtigkeit, d.h. die genaue Wiedergabe der räumlich-zeitlichen Ordnung der vorgestellten Wirklichkeit« (ib.). ÜBERWEG bestimmt Wahrheit als »Übereinstimmung des Wahrnehmungsinhaltes mit dem Seienden, welches wahrgenommen wird« (Welt- u. Lebensansch. S. 26). Nach AD. STEUDEL ist die Wahrheit »Übereinstimmung des Gedankens, der subjektiven Auffassung mit dem Objekte des Denkens« (Philos. I 1, 56). Nach J. BERGMANN ist ein Gedanke wahr, »wenn er mit seinem Gegenstande übereinstimmt, wenn... der gedachte Gegenstand ein solcher ist, als welcher er gedacht wird« (Grundprobl. d. Log.2, S. 96). Nach G. SPICKER ist die Wahrheit in uns und in den Dingen (Vers. ein. neuen Gottesbegr. S. 360). Unser Denken spiegelt die Objekte ab (ib.). Wahr ist nach HEYMANS ein Urteil, dem ein Wirkliches entspricht (Ges. u. Elem. d. wissensch. Denk. S. 28). Nach G. A. LINDNER ist ein Urteil wahr, »wenn es zwischen unseren Vorstellungen solche Verbindungen stiftet, oder solche Trennungen legt, die dem Inhalte desselben entsprechen« (Empir. Psychol. S. 122). Nach HAGEMANN ist Wahrheit »die Übereinstimmung der Erkenntnis mit ihrem Gegenstande«. Die Wahrheit ist nur im erkennenden Subjekte, hat aber Beziehung zum Gegenstande. Die objektive Wahrheit besteht in der »Übereinstimmung der Dinge mit den göttlichen Ideen« (Log. u. Noët. S. 125). Die Übereinstimmung zwischen dem Gegenstande und unserer Vorstellung ist nur Ähnlichkeit. Wird etwas erkannt, wie es ist, so ist Wahrheit im Erkennen (l. c. S. 126). Es gibt natürliche und übernatürliche, notwendige und zufällige, apriorische und aposteriorische, metaphysische, physische und moralische Wahrheiten (l. c. S. 127. vgl. Met. B. 17 f.). Nach GUTBERLET ist die Wahrheit der Erkenntnisse die Übereinstimmung derselben mit ihrem Objekte (Log. u. Erk. S. 144 ff.). WITTE definiert: »Wahrheit ist kritisch gerechtfertigte Übereinstimmung der mit objektiver Gewißheit erfaßten Inhalte unseres Denkens mit einer solchen Wirklichkeit, die jedenfalls zum Teil über dessen bloß subjektive Tätigkeit stets hinausreicht« (Wesen d. Seele, S. 71). A. MEINONG bestimmt Wahrheit als ideale Relation zwischen Inhalt und Gegenstand, Übereinstimmung zwischen dem immanenten Gegenstande mit der Vorstellung und der Wirklichkeit (Üb. Annahm. S. 125 ff.).

Formell wahr ist nach SCHOPENHAUER ein Urteil wenn es dem Satze vom Grund genügt. Materielle oder absolute Wahrheit aber ist »das Verhältnis zwischen einem Urteil und einer Anschauung, also zwischen der abstrakten und der anschaulichen Vorstellung. Dies Verhältnis ist entweder ein unmittelbares, oder aber vermittelt durch andere Urteile, d.h. durch andere abstrakte Vorstellungen« (W. a. W. u. V. II. Bd., C. 9). »Wahrheit ist die Beziehung eines Urteils auf etwas außer ihm. Wir irren, indem wir. Begriffe so vereinigen, daß sich eine dieser Vereinigung entsprechende außer ihnen nicht findet« (Neue Paralipom. § 9). Nach H. WOLFF ist Wahrheit »die Übereinstimmung unseres Wissensinhaltes mit dem sinnlichen oder seelischen Erfahrungsinhalten« (Handb. d. Log. S. 164). - Nach R. SHUTE ist Wahrheit nur Übereinstimmung zwischen Wort und Gedanke oder zwischen Gedanken und Erfahrung (Disc. On truth p. 215, 223). EI. CORNELIUS erklärt: »Wir nennen ein Wahrnehmungsurteil wahr, wenn wir die durch die Prädikation angezeigte Relation zwischen dem beurteilten Inhalte und dem durch das Prädikatswort bezeichneten Gedächtnisinhalt bei der Wahrnehmung des ersteren Inhaltes tatsächlich vorfinden, falsch, wenn wir eine andere als die angezeigte Relation vorfinden« (Psychol. 6. 333. Einl. in d. Philos. S. 282). Objektive Wahrheit ist Wahrheit für alle Hörenden (l. c. [3. 335). Von Wahrheit und Irrtum kann nur unter Voraussetzung konstanter Bedeutung der gebrauchten Symbole die Rede sein (Psychol. S. 338).

Nach HODGSON ist die Wahrheit »the agreement of thought with itself« (Philos. of Reflect. II, 213 f.). In die durchgängige »Verknüpfung und Übereinstimmung aller Denkakte untereinander« setzt die Wahrheit SCHUBERT SOLDERN (Gr. ein. Erk. S. 182). Wahrheit ist die »denknotwendige Beziehung, in der alles gedacht erscheint« (l. c. S. 183 f.). GLOGAU bemerkt: »Alles Sein ist ein Denken. folglich liegt die Wahrheit des Seins in der allseitig zusammenstimmenden vollkommenen Entwicklung des niederen und ersten Denkens, d.h. des Wahrnehmens« (Abr. I, 355). Die ewige Wahrheit, der Urgrund des Daseins, ist unwandelbar (l. c. S. 72).

SCHUPPE erklärt: »Wahrheit meint immer wahre Urteile oder Erkenntnisse, d.h. solche, welche zu ihrem Inhalte wirklich Seiendes haben, und zum Wesen des Urteils selbst gehört es, da, es mit dem Anspruch auftritt, Wirkliches zu seinem Objekt oder Inhalt zu haben, d.h. ein wahres zu sein, oder dies als selbstverständlich voraussetzt. Freilich kann er erst hervortreten, wenn die Möglichkeit des Gegenteils, d. i. des Irrtums erkannt wird« (Log. S. 168 f.). - BRENTANO bestimmt: »Wir nennen etwas wahr, wenn die darauf bezügliche Anerkennung richtig ist« (Vom Urspr. sittl Erk. S. 17). »Ob ich sage, ein affirmatives Urteil ist wahr oder sein Gegenstand sei existierend, in beiden Fällen sage ich ein und dasselbe« (l. c. S. 77). Das Als-wahr-anerkennen ist ein ursprünglicher, einfacher psychischer Akt, ist die Urteilsfunktion (Psychol. I, C. 6). - Nach RICKERT ist Wahrheit »der Inbegriff der als wertvoll anerkannten Urteile« (Gegenst. d. Erk. S. 63). »Die Urteilsnotwendigkeit allein sagt, was als seiend beurteilt werden soll« (l. c. S. 65 f.). B. ERDMANN erklärt: »Die Allgemeingültigkeit... ist nichts anderes als die Wahrheit im eigentlichen Sinne«, objektive Wahrheit (Log. I, 275). »Die Wahrheit eines Urteils besteht darin, da, die logische Immanenz seines Gegenstandes Subjektiv, spezieller objektiver gewiß, und der prädikative Ausdruck dieser Immanenz denknotwendig ist« (ib.). A. GÖDECKEMEYER bestimmt: »Ein Urteil ist wahr, bedeutet... nichts anderes als: unter Beobachtung aller in Betracht kommenden Bedingungen muß so und kann nicht anders geurteilt werden« (Der Begriff d. Wahrheit, Zeitschr. f. Philos. 120. Bd., S. 186 ff., 195).

Nach F. A. LANGE ist wahr, was jedem Wesen menschlicher Organisation mit Notwendigkeit so erscheint, wie es uns erscheint (Gesch. d. Material.). Nach L. DUMONT ist die Wahrheit »nichts als die Kraft, mit der eine Vorstellung sich unserem Geiste aufnötigt« (Vergn. u. Schmerz, S. 1). Nach KIERKEGAARD ist alle Wahrheit Subjektiv, die Subjektivität ist die Warheit (vgl. Höffding, Sören Kierkegaard als Philosoph, S. 71). Den »statischen« Wahrheitsbegriff (Ausdruck von L. WEBER) ersetzt durch den »dynamischen« (wie HELMHOLTZ, HERTZ, E. Mach, RIEHL, BRADLEY u. a.) HÖFFDING. »Die Bedeutung der Prinzipien ist die, daß sie uns bei unserer Arbeit, Verständnis zu gewinnen, leiten sollen. Ihre Wahrheit besteht in ihrer Gültigkeit und ihre Gültigkeit in ihrem Arbeitswerte. Daß ein Prinzip wahr ist, bedeutet, da, man mit demselben arbeiten kann... Der Begriff der Wahrheit ist ein dynamischer Begriff, indem er eine bestimmte Weise der Anwendung der. Denkenergie ausdrückt, und er ist ein symbolischer Begriff, indem er nicht Deckungsgleichheit oder Qualitätsähnlichkeit mit einem absoluten Gegenstande, sondern Beziehungsähnlichkeit (Analogie) zwischen den Ereignissen im Dasein und den menschlichen Gedanken bezeichnet.« »Ein Vergleich unserer Gedanken mit einer absoluten Welt der Dinge ist nicht möglich. wir können nur Gedanken und Erfahrungen miteinander vergleichen« (Philos. Probl. S. 45 f.. vgl. S. 72). - Nach W. JERUSALEM ist das Urteil (s. d.) als Akt das »Formen eines Vorstellungsinhalts«, als Meinung, Bedeutung aber »ein selbständiger, von der Tatsache des Urteilens unabhängig gedachter objektiver Vorgang«. »Die Wahrheit ist nun eine Beziehung zwischen diesen beiden Seiten des Urteilsaktes« (Urteilsf. S. 186). »Der Begriff der Wahrheit kann also nur auf Grund der Weltanschauung bestehen, aus welcher er entstanden ist, nämlich auf Grund eines extramentalen, vom Urteilenden unabhängigen Geschehens, dessen Gesetze und dessen tatsächlicher Verlauf in der den menschlichen Bewußtsein einzig möglichen Form bestimmt wird« (S. 187). »Implicite ist... die Wahrheit in jedem naiv und ursprünglich gefällten Urteile enthalten, insofern der Urteilende von der Richtigkeit der vollzogenen Deutung überhaupt ist. zum Bewußtsein kommt aber die Wahrheit erst dadurch, daß der Urteilende an die mögliche Zurückweisung denkt und sein Urteil gegen dieselbe verteidigt« (Lehrb. d. Psychol3, S. 122). »Erst durch die Zurückweisung der möglichen Negation, durch Negierung des Irrtums entsteht im Bewußtsein der Begriff der Wahrheit des Urteil« (Urteilsfunct. S. 185. Einl. in d. Philos.2 S. 90 f.). »Ein Urteil ist wahr, wenn die darin vorgenommene Formung und Objektivierung dem wirklichen Vorgang in der Weise entspricht, daß Voraussagungen, die sich auf das gefällte Urteil gründen, tatsächlich eintreffen, woraus dann hervorgeht, daß das Urteil dem beurteilten Vorgang entspricht, daß es ihm angemessen oder adäquat ist. Das Urteil muß in dem Sinne eine Funktion des wirklichen Vorganges sein, daß eine Änderung des objektiven Tatbestandes auch eine entsprechende Änderung des Urteiles zur Folge hat und daß die Folgerungen, die sich aus dem Urteil ergeben, für den Vorgang Geltung haben« (Einl. in d. Philos.2, S. 91).


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