Erfahrungsurteile

Erfahrungsurteile sind Urteile von objektiver, zugleich allgemeinsubjektiver Gültigkeit, im Unterschiede von den individuell-Subjektiven, Wahrnehmungsurteilen. Diese Unterscheidung bei KANT. »Empirische Urteile, sofern sie objektive Gültigkeit haben, sind Erfahrungsurteile; die aber, so nur subjektiv gültig sind, nenne ich bloße Wahrnehmungsurteile. Die letzteren bedürfen keines reinen Verstandesbegriffs, sondern nur der logischen Verknüpfung der Wahrnehmungen in einem denkenden Subjekt. Die erstern aber erfordern jederzeit, über die Vorstellung der sinnlichen Anschauung, besondere im Verstande ursprünglich erzeugte Begriffe, welche es eben machen, daß das Erfahrungsurteil objektiv gültig ist« (Prolegom. § 18). Die Erfahrungsurteile machen Anspruch auf Allgemeingültigkeit, enthalten konstante Verknüpfungen (l.c. § 19). Aus eitler Wahrnehmung wird Erfahrung, indem die erstere im Urteil unter einen Begriff gebracht wird. »Wenn die Sonne den Stein bescheint, so wird er warm. Dieses Urteil ist ein bloßes Wahrnehmungsurteil und enthält keine Notwendigkeit... Sage ich aber: die, Sonne erwärmt den Stein, so kommt über die Wahrnehmung noch der Verstandesbegriff der Ursache hinzu, der mit dem Begriff des Sonnenscheins den der Wärme notwendig verknüpft, und das synthetische Urteil wird notwendig allgemeingültig, folglich objektiv und aus einer Wahrnehmung in Erfahrung verwandelt« (l.c. § 20). Es ist also ersichtlich, »daß, obgleich alle Erfahrungsurteile empirisch sind, d. i. ihren Grund in der unmittelbaren Wahrnehmung der Sinne haben, dennoch nicht umgekehrt alle empirischen Urteile darum Erfahrungsurteile sind, sondern daß über das Empirische und überhaupt über das der sinnlichen Anschauung Gegebene noch besondere Begriffe hinzukommen müssen, die ihren Ursprung gänzlich a priori im reinen Verstande haben, unter die jede Wahrnehmung allererst subsumiert und dann vermittelst derselben in Erfahrung kann verwandelt werden« (l.c. § 18). Nach HERBART stecken in den Erfahrungsbegriffen Widersprüche (s. d.), die durch Philosophie zu berichtigen sind.h. CORNELIUS nennt »Erfahrungsurteil« ein Urteil über einen nach einer Regel verbundenen Erfahrungsinhalt (Einl. in d. Philos. S. 255).


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