[Die Tierprozesse.]


Ein Seitenstück zu den Baum- und Muschelgänsen in der Naturwissenschaft bilden die Tierprozesse in der Jurisprudenz. Die Juristen zwar wollen die Verantwortung für diese absonderlichen, uns heute höchstkomisch erscheinenden Vorkommnisse ablehnen, indem sie dieselben auf uralte Volksgebräuche und Rechtsanschauungen zurückzuführen suchen. Allein sie können nicht in Abrede stellen, daß sie wie die Geistlichkeit bei diesen Prozessen mitwirkten, die Formalitäten derselben bestimmten und manche gelehrte Abhandlung über den Gegenstand schrieben. Professor v. Amira, der in einer Schrift "Tierstrafen und Tierprozesse" (1891) sich mit dem Gegenstand eingehend beschäftigte, äußerte sich über den in Frage stehenden Sachverhalt folgendermaßen: "Als es sich bei den Tierstrafen und Tierprozessen überall noch um anzuwendendes Recht handelte, war es die Praxis, der die Theorie zu dienen suchte, und die Werke der in diesem Dienste arbeitenden Juristen und Theologen werden unter unseren Quellen zu nennen sein."

"Man hat Tiere wegen bestimmter von ihnen angerichteter Schäden öffentlichen Strafen oder doch einem Verfahren unterworfen, das den Anschein eines öffentlichen Strafverfahrens gewährt. Die Träger der Staatsgewalt haben z. B. die Strafe des Hängens, des Lebendigbegrabens, des Verbrennens durch das ordentliche Vollzugsorgan, den Nachrichter, an Tieren vollstrecken lassen und es sind dabei die nämlichen feierlichen und umständlichen Formen beobachtet worden, die für den Vollzug von Todesurteilen an Menschen bestimmt waren. Die geistliche Gewalt hat gegen Tiere den Kirchenbann ausgesprochen. Dieser aber erging in denselben Formen des Strafurteils, welche gegen Kirchenmitglieder einzuhalten waren, wie andrerseits der Todesstrafe ein förmliches Todesurteil des ordentlichen weltlichen Gerichts gegen das Tier voranging. Das eine wie das andere Urteil ferner bildete selbst wieder nur den Abschluß eines geordneten gerichtlichen Verfahrens. und zwar sehen wir in diesem oftmals das Tier geradezu als Partei behandelt, — verklagt, zur Verantwortung vorgeladen, durch einen Offizialanwalt vertreten, und sorgsam ist das Recht an der Arbeit, zwischen dem klagenden Menschen und dem verklagten Tier Sonne und Wind gleich zu verteilen. Wo der Prozeß unter Menschen ein schriftlicher, konnte auch der mit dem Tier Dutzende von Schriftsätzen und ebensoviel Termine — die Augenscheinaufnahmen nicht gerechnet — erfordern und so selbst bei schneller Justiz halbe Jahre sich hinziehen".

Obwohl die Unvernunft des Tieres im Altertum wie im Mittelalter wohl bekannt war und dieselbe auch von einzelnen als Argument gegen die Tierprozesse geltend gemacht wurde, fuhr man doch fort, das Tier als Verbrecher zu behandeln, ihm einen verbrecherischen Willen zuzuschreiben und in aller Form Rechtens wie einen Menschen zu verurteilen. "Und es sind", bemerkt v. Amira, "graduierte oder doch geschulte Juristen, die derartige Erkenntnisse fällen." Der Strafvollzug erfolgte mitunter unter dem Geläute aller Glocken durch den Nachrichter, der im Bedarfsfall aus weiter Entfernung herbeigerufen wurde1).

Die Hilfe der geistlichen Gerichtsbarkeit wurde ausschließlich gegen gewisse Tiergattungen, insbesondere Ungeziefer, das eine größere Verbreitung erlangte, Mäuse, Ratten, Maulwürfe, Raupen, Schlangen, Kröten etc. in Anspruch genommen. Man glaubte diese Tiere durch die kirchliche Maledictio oder Excommunicatio in der Form des Anathems vertreiben zu können. Das Verfahren war hierbei ein streng prozessuales und seiner Form nach vollständig kontradiktorisch. "Eingeleitet wird es", bemerkt von Amira, "vor dem geistlichen Gericht nach dem gewöhnlichen System durch eine "supplicatio" oder "requesta" der Klagspartei an den Richter, woraufhin dieser gegen die verklagten Tiere eine Zitation erläßt und denselben einen "procurator" (advocatus) bestellt. Der letztere hat dann namens der Tiere auf die Klage, die ebenfalls durch einen Anwalt vertreten wird, zu antworten. Es wurden dabei Termine anberaumt und Schriften gewechselt". Das Urkomische dieses ganzen Verfahrens wird durch die gefällten Entscheidungen noch erhöht. Es wurde unter Androhung der erwähnten Kirchenstrafen den Tieren verboten, während des Prozesses sich weiter auszubreiten, und Ausweisungsbefehl gegen sie erlassen, mit der Auflage, ihren Abzug bis zu einem gewissen Termine zu bewerkstelligen, bis zu dem ihnen freies Geleite zugesichert wurde. Auch das Ziel der Wanderung wurde den Tieren vorgeschrieben. Sie sollten in das Meer, auf eine entlegene Insel sich begeben, oder sich auf ein bestimmtes, ihnen von der Gemeinde angewiesenes Grundstück zurückziehen. Auch weltliche Gerichte erließen solche Ausweisungsbefehle. Man fragt sich vergebens, wie eine derart unsinnige Rechtssprechung von den staatlichen und kirchlichen Autoritäten gebilligt und mit allen Formalitäten eines hochnotpeinlichen Kriminalprozesses sich Jahrhunderte lang erhalten konnte und weshalb erst so spät den Juristen wie Klerikern die Erkenntnis der Sinnlosigkeit und Lächerlichkeit derselben aufging. Auch hier haben wir wieder ein Phänomen der Beschränktheit vor uns, von dem sich auch die Vertreter der intelligenteren Kreise nicht frei zu halten wußten, obwohl sicher nicht viel Überlegung dazu gehörte, das Törichte des fraglichen Vorgehens gegen Tiere zu erkennen. Was speziell die Versuche, Mäuse, Ratten und anderes Ungeziefer durch Maledictio und Excommunicatio zu bekämpfen, betrifft, so können dieselben nicht allzusehr befremden, wenn man den Wunderglauben früherer Jahrhunderte bezüglich der Wirksamkeit dieser kirchlichen Strafen berücksichtigt. Allein die Zitation der Mäuse etc. vor Gericht und die Ausweisungsbefehle mit vorgeschriebener Marschroute, die man gegen sie erließ, bekunden eine Naivität, die mit dem Bildungsgrade der in Betracht kommenden geistlichen und weltlichen Richter nicht vereinbar erscheint.

 

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1) Daß man in Basel und an anderen Orten Hähne verbrannte, die ein Ei gelegt haben sollten, ist nach v. Amira auf Rechnung des Volksaberglaubens von der Gefährlichkeit des Basiliskeneies zu setzen, das nur von einem Hahn gelegt wird.

Dr. Cabanés in Paris, der sich ebenfalls mit den Tierprozessen beschädigte (Indiscrétions de l'Histoire, 5. Serie), erwähnt z. B., daß im Jahre 1499 nach den noch vorhandenen Akten ein Schwein wegen Mordes zum Tode verurteilt und ihm das Urteil im Gefängnis vorgelesen wurde. Das Tier wurde auf einem Karren, den rechts und links Gerichtsdiener geleiteten, zur Richtstätte geführt. Etwas sinnvoller als diese Formalitäten ist der Umstand, auf den Cabanes hinweist, daß das Fleisch hingerichteter Tiere nicht verzehrt werden durfte, auch wenn es sich um ganze Herden handelte, was auf eine Mahnung der Besitzer hinauslief, ihre Tiere gehörig zu beaufsichtigen.


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