Zwang

Zwang s. Willensfreiheit. Nach IHERING ist Zwang »die Verwirklichung eines Zweckes mittelst Bewältigung eines fremden Willens«. Es gibt mechanischen und psychologischen Zwang (Zweck im Recht I, 238 f.. vgl. II, 279 ff.). H. SCHWARZ unterscheidet vom Naturzwang den »Normzwang«. Unter ihm stehen »diejenigen Akte, deren alleinige Ursache die psychische Person wäre, sofern sie rein aus sich nach selbständigen Gesetzen zu wirken vermöchte« (Psychol. d. Will. S. 1 ff., 3). Ein »Prinzip des kleinsten moralischen Zwanges« (s. d.) stellt SIMMEL auf. - Daß beim Gezwungenwerden auch der eigene Wille im Spiele sein kann, sagt das »coactus volui« (PAULUS der Jurist).


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