Vermögen

Vermögen (dynamis, potentia, potestas, vis), Potenz, ist reale Möglichkeit (s. d.). Der Begriff des Vermögens ist ein zur Kategorie der Kraft (B. d.) gehörender Grundbegriff, der in der inneren Erfahrung, im Bewußtsein der Macht des Willens zur Ausführung von Intentionen wurzelt, welches »Können« auf die Objekte der Außenwelt projiziert wird, so daß sie zu kraftbegabten Wesen werden (s. Introjektion, Ding, Objekt). Das »Vermögen« ist kein selbständiger Zustand, keine besondere Wesenheit, sondern die im Willen, in der Kraft, in einem Wirklichen selbst schon eingeschlossene spezifische Wirkungs-oder Seinsfähigkeit (aktives, passives Vermögen). - Vgl. Seelenvermögen.

Den Begriff des Vermögens, dynamis, als des Werden- , Sein-könnens' prägt ARISTOTELES (s. Möglichkeit, Kraft. vgl. über die Unterscheidung aktiver und passiver, rezeptiver Potenz: Met. IX, 1 squ.. V, 12). Diese Unterscheidung auch bei PLOTIN (Enn. II, 5, 1), ferner bei AVERROËS (Epit. met. tr. 3), ALBERTUS MAGNUS. Nach ihm ist die »potentia activa« »principium transmutationis aliud secundum quod aliud«, die »potentia passiva« »principium transmutationis ex. alio secundum quod aliud« (Sum. th. I, 76). »Virtus activa« und »passiva« (Sum. th. I, 19, 8c), »potentia activa« und »passiva« unterscheidet THOMAS (l. c. I, 77, 3c). Die passiven Kräfte »non possunt exire in actum propriae actionis, nisi moveantur a suis activis« (De trin. pr. 1, 1c). Es gibt »potentia cum ratione« und »irrationalis« (Sum. th. I, 79, 12a. vgl. Aristoteles, Met. IX 2, 1046b 2: dynamis meta logou, alogos). »Cuius est potentia, eius est actio« (Sum. th. I, 51, 3c. vgl. Aristoteles, De somn. 1, 454 a 8: hou gar hê dynamis, toutou kai hê energeia). »facultas« bedeutet »potestatem, qua aliquid habetur ad motum« (2 sent. 24, 1). ANTONIUS ANDREAE unterscheidet »potentia subiectiva« (»in re per comparationem ad materium«) und »potentia obiectiva« (»per comparationem ad agens«) (vgl. Prantl, G. d. L. III, 279). - GOCLEN bemerkt: »Potentia vero est vel activa vel passiva. Illa est habilitas ad agendum: haec est habilitas ad patiendum« (Lex. philos. p. 565).

Nach CAMPANELLA ist die Potenz die erste »Primalität« (s. d.) des Seienden. »Potestas quidem essendi praecedit omnem potestatem« (Univ. philos. II, 6, 5). CLAUBERG unterscheidet von der »potentia«, der »agendi possibilitas« die Fähigkeit (»facultas«, Ontosoph. § 85), LEIBNIZ die »vis activa« von der bloßen Wirkunsgsmöglichkeit (Erdm. p. 121). Nach CHR. WOLF ist die Potenz »possibilitas agendi« (Ontolog. § 716). Das Vermögen ist »nur eine Möglichkeit, etwas tut, dem aber nichts abgeht, um das zu tun, was es nicht tut« (Diss. de la liberté § 11. vgl. Dessoir, Gesch. d. Psychol. I, 199). Nach KIESEWETTER ist das Vermögen der »Grund der möglichkeit einer Sache« (Gr. d. Log. § 10). J. G. FICHTE betont: »Ein Vermögen ist nichts Wirkliches, sondern nur dasjenige, was wir der Wirklichkeit vorher denken, um sie in eine Reihe unseres Denkens aufnehmen zu können« (Syst. d. Sittenlehre, S. 23. vgl. S. 94). Nach BIUNDE ist Kraft »das in dem Grunde, wodurch er wirkt«, Vermögen das, wodurch er wirken kann (Empir. Psychol. I 2, 177). Nach HEGEL ist das Vermögen »die fixierte Bestimmtheit eines Inhalts, als Reflexion-in-sich vorgestellt« (Encykl. § 442). - Im Sinne des Aristoteles (Met. VIII, 6) erklärt W. ROSENKRANTZ: »Jede Entwicklung ist ein Übergang vom Vermögen zur Wirklichkeit (a potentia ad actum), d.h. von einem Zustande, in dem etwas das, was es sein kann, noch nicht ist, in einen Zustand, in welchem es das, was es vorher nur sein konnte, wirklich ist« (Wissensch. d. Wiss. I, 7 f.). - LEWES erklärt: »By faculty is commonly understood the power or aptitude of an agent to perform a certain action or class of actions« (Probl. III, 27). PAULHAN bestimmt: »Une faculté, c'est la possibilité de certaines catégories de phénomènes, dans certaines circomstances« (Physiol. de l'esprit p. 9). A. HÖFLER erklärt: »Die Begriffe Fähigkeit, Kraft, Vermögen, Disposition stehen in nächster Beziehung zum Kausalbegriffe: sie bezeichnen solche Teilursachen gegebener Erscheinungen, welche 1) im Vergleiche zu andern Teilursachen... mehr oder minder bleibende Bedingungen sind, die aber 2) als solche nicht direkt wahrgenommen, sondern nur aus dem gesetzmäßigen Stattfinden der Erscheinungen erschlossen werden können« (Grundlehren d. Log. S. 45). Nach SIGWART ist das Vermögen »diejenige Natur des geistigen Subjekts, vermöge der es aus sich selbst heraus auf gewisse Veranlassung hin Tätigkeiten produziert, die nicht bloß Fortsetzungen der früheren sind, vermöge der es in der Zeit sich entfaltet und damit verwirklicht, was in seiner Anlage enthalten ist« (Log. II2, 206). - Vgl. Seelenvermögen, Kraft, Materie.


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