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945. Lehren¹⁾. Unterrichten²⁾.
Unterweisen³⁾.

1) To teach.
2) Instruct.
3) Inform, show.
1) Enseigner.
2) Instruire.
3) Informer.
1) Insegnare.
2) Istruire.
3) Informare (ammaestrare).

Lehren (eig. zurechtweisen, auf das rechte Geleise bringen, zu leise, Spur, Gleis, Furche, gehörig, got. laisjan ist Faktitivum zu einem Verbum got. lais, d. i. weiß, und heißt eigentlich wissen machen) bedeutet überhaupt, gewisse Wahrheiten vortragen, auch ohne Bezug auf bestimmte Personen, die man dadurch bilden will; unterrichten und unterweisen hingegen beziehen sich immer auf bestimmte Personen, denen man durch das Lehren nützlich werden will. Der Prediger lehrt die Wahrheit des Christentums auf der Kanzel für jedermann, der in die Kirche kommen und zuhören will, er unterrichtet aber die Kinder darin, die man ihm in das Haus schickt, um zum Genuß des Abendmahls vorbereitet zu werden. Unterrichten (vgl. Art. 40) und unterweisen (von mhd. wîsen, ahd. wîsen [wîsjan], anweisen, leiten, führen) ist so voneinander unterschieden, daß das erstere sich vorwiegend auf ein Wissen, auf Theoretisches, das letztere auf ein Können, auf Tun und Handeln, auf Praktisches bezieht. Wenn Paulus sagt: „Weil du von Kindheit auf die heilige Schrift weist, kann dich dieselbe unterweisen zur Seligkeit“, 2. Tim. 3, 15, so will er sagen: sie kann dich über das belehren, was du tun mußt, um selig zu worden. — Unterrichten wird auch zuweilen noch so von lehren unterschieden, daß man mit unterrichten eine Lehrweise bezeichnet, die den Lernenden zu selbsttätiger Beteiligung nötigt (z. B. durch Frage und Antwort), mit lehren (dozieren) dagegen eine solche, die das nicht tut (die bloß in einem Lehr-vortrag besteht). „Da die jüngeren (Professoren) eigentlich nur lehren, um zu lernen, und noch dazu, wenn sie gute Köpfe sind, dem Zeitalter voreilen, so erwerben sie ihre Bildung durchaus auf Unkosten der Zuhörer, weil diese nicht in dem unterrichtet werden, was sie eigentlich brauchen, sondern in dem, was der Lehrer für sich zu bearbeiten nötig findet.“ Goethe, Dicht. u. Wahrh. II, 6.