Beschluß

Beschluß. (Beredsamkeit) Ist in einer Rede eine kurze Zurückführung auf den Inhalt, wodurch dasjenige, was weitläufig vorgetragen worden, in eine Hauptvorstellung vereinigt wird, durch welche man den Endzweck der Rede unmittelbar zu erreichen sucht. Von der Notwendigkeit der Zurückführung vieler verbundenen Vorstellungen, auf eine einzige, haben wir in einem besonderen Artikel gehandelt. Bei einer weitläufigen Rede ist dieselbe am allernötigsten und erfordert, wegen der Menge der Sachen, die größte Kunst. Daher Quintilian wohl anmerkt, dass hier mehr als in irgend einen anderen Teil einer Rede, die ganze Stärke der Beredsamkeit nötig sei,*) und Cicero berichtet, dass bei den Gelegenheiten, wo verschiedene Personen, verschiedene Teile der Reden verfertigt haben, ihm allgemein der Beschluß aufgetragen worden. Der Beschluß muss so viel möglich ist, das ganze Wesen der Ausführung ins kurze fassen: alles, was durch die Rede stückweise das Gemüt gerührt hat oder der Einbildungskraft vorgestellt worden, muss darin auf einmal wirken. Die nachdrücklichsten Worte, die kräftigsten Wendungen, die bündigsten Vorstellungen, müssen dabei angeweudet werden.

Eigentlich ist der Beschluß der Rede dasjenige, um dessentwillen die ganze Rede gemacht worden ist. Diese enthält einen Hauptsatz z. B. Titius ist des Hochverrats schuldig, weil er dieses oder jenes getan hat. So bald die Sache einer weitläufigen Ausführung bedarf, so wird der Satz nur nach und nach oder stückweis bewiesen. Keine von den besonderen Abhandlungen der Rede beweist ihn ganz oder hinlänglich. Nur alle besondere Teile derselben, in eine einzige Hauptvorstellung gesammelt, machen den Hauptsatz nebst dessen Beweis aus. Daher ist klar, dass der Beschluß das wesentlichste Stück der Rede sei. Ohne ihn ist sie wie ein Vernunftschluß, dem der Hintersatz fehlt.

Hieraus lässt sich überhaupt abnehmen, wie der Beschluß jeder Rede müsse beschaffen sein. Er muss einer Landcharte gleichen, welche in einem kleinen Raum, alle die Länder und Oerter, wodurch man auf einer langen Reise gekommen ist, jedes nach seiner Lage und Verbindung, dem Auge auf einmal darstellt. Cicero verlangt in dem Beschluß einer gerichtlichen Rede drei Dinge die er enumerationem, indignationem, conquestionem nennt oder die kurze Wiederholung der Beweise, die Vermehrung ihrer Wichtigkeit durch die Verabscheuung dessen, was der Gegenteil verlangt und die Klage über die Ungerechtigkeit desselben.

Der pathetische Teil oder die zwei leztern, durften vor den atheniensischen Gerichten nicht vorkommen. Die Richter sollten bloß unterrichtet und nicht gerührt werden. Daher wurden eigene Herolde bestellt, die den Redner schweigen hießen, so bald er ins pathetische verfiel. Aus eben dieser Ursache saßen die Richter des Areopagus im finstern, weil sie sich durch die klägliche Gebärden der Beklagten nicht wollten von der Unparteilichkeit abreißen lassen.

 

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*) At hic, si usquam, totos eloquentiae aperire fontes licet. Inst. L. V I. gegen das Ende des I. Kap.


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