Rechtsphilosophie - Moderne II

Eine theologisierende Richtung vertreten AD. MÜLLER (Elem. d. Staatskunst), nach welchem der Staat Selbstzweck ist, FR. VON SCHLEGEL (Phil. d. Lebens), FR. BAADER (Grdz. d. Societätsphilos.), DE BONALD, welcher das Naturrecht bestreitet und das Recht aus der Offenbarung ableitet, besonders J. STAHL. Die Rechtsphilosophie setzt Recht und Staat mit der obersten Ursache und dem Endziele alles Daseins in Verbindung (Philos. d. Rechts II, 13, S. 3). Das Recht ist »die Lebensordnung des Volkes und bez. der Gemeinschaft der Völker, zur Erhaltung von Gottes Weltordnung. Es ist eine menschliche Ordnung, aber zum Dienste der göttlichen, bestimmt durch Gottes Gebote, gegründet auf Gottes Ermächtigung« (l. c. S. 194). Der Staat ist »der Verband eines Volkes unter einer Herrschaft«, die »sittliche Welt«. er soll ein sittliches Gemeinwesen sein (l. c. II 23, S. 131 ff., 138). - Theologisierend sind auch CHALYBAEUS (Syst. d. speculat. Eth. 1850), H. LAUER (Philos. d. Rechts 1846), F. WALTER (Naturrecht u. Politik, 1862). - Nach ROSMINI ist das Recht (Subjektiv) »una podestà morale o autorità di operare« (Filos. del diritto I, p. 130, 224).

Historisch bestimmt das Recht schon EDM. BURKE. Die »historische Rechtsschule« betont den geschichtlichen Werdegang des Rechts, welches ein organisches Produkt des Volksgeistes ist, sein Dasein im Gesamtwillen hat: SAVIGNY (Syst. d. heut. röm. Rechts I, 14 ff.. Üb. den Beruf uns. Zeit 1814). Der Staat ist »die organische Erscheinung des Volks« (Syst. I, 20). Ähnlich PUCHTA (Das Recht ist die Anerkennung der rechtlichen Freiheit, Curs. d. Instit. I2, 1845, S. 11 ff.. alles Recht ist ursprünglich Gewohnheitsrecht), BLUNTSCHLI, LERMINIER (Philos. du droit2, 1836) u. a. Auch FEL. DAHN. Nach ihm hat die Idee des Rechtes nur in den nationalen Rechten Existenz (Rechtsphilos. Stud. S. 5), Die Rechtsphilosophie ist »die Wissenschaft von der Rechtsidee in der Geschichte« (ib.). Ihre Methode ist die historische (l. c. S. 12). Das Recht ist nicht die Dienerin der Ethik (l. c. S. 20). Zum Recht führt der Drang des menschlichen Geistes nach dem Allgemeinen, die Nötigung, das Vernunftgesetz der Einzelerscheinungen zu finden (l. c. S. 35). »Das Recht ist... die vernünftige Friedensordnung einer Menschengenossenschaft über ihre äußern Verhältnisse zueinander und zu den Sachen« (l. c. S. 36). Der Staat ist »die Gesamtform der Volksgenossenschaft zur nationalen Realisierung der Rechtsidee, zur Erhaltung und Förderung der äußeren Ordnungen in allen Lebenskreisen« (l. c. S. 131).

Nach SCHOPENHAUER ist das Primäre das Unrecht, der »Einbruch in die Grenze fremder Willensbejahung«. Das Recht ist »Negation des Unrechts«. Die reine Rechtslehre ist »ein Capitel der Moral«. Der Staat ist durch Übereinkunft entstanden, dient der Abwehr des Unrechttuns. Zweck des Gesetzes ist Abschreckung (W. a. W. u. V. I. Bd., § 62). Die Tugend der Gerechtigkeit entspringt aus dem Miteid (Grundlage d. Moral, § 17). »Die Begriffe Unrecht und Recht, als gleichbedeutend mit Verletzung und Nichtverletzung, zu welcher letzteren auch das Abwehren der Verletzung gehört, sind offenbar unabhängig von aller positiven Gesetzgebung und dieser vorhergehend: also gibt es ein rein ethisches Recht oder Naturrecht und eine reine, d.h. von aller positiven Satzung unabhängige Rechtslehre.« Aus der Verbindung des empirischen Begriffes der Verletzung mit dem Verstandesprinzip, »daß von dem, was ich tun muß, um die Verletzung eines andern von mir abzuwehren, er selbst die Ursache ist, und nicht ich. also ich mich allen Beeinträchtigungen von seiner Seite widersetzen kann, ohne ihm Unrecht zu tun«, entspringen die Grundbegriffe von Recht und Unrecht (ib.). »Die Rechtslehre ist ein Teil der Moral, welcher die Handlungen feststellt, die man nicht ausüben darf, wenn man nicht andere verletzen, d.h. Unrecht begehen will« (ib.). Pflicht ist »eine Handlung, durch deren bloße Unterlassung man einen andern verletzt« (ib.). HERBART leitet das Recht aus den praktischen Ideell (s. d.) der Billigung von Willensverhältnissen ab. Die Idee des Rechts beruht auf dem Mißfallen am Streite. »Recht ist die Einstimmung mehrerer Willen, als Regel gedacht, die dem Streite vorbeuge« (WW. II, 367: IV, 120. Idee der Billigkeit: II, 365, 371, 373. so auch ALLIHN, Gr d. allg. Eth. S. 173 ff.). Der Staat ist nach HERBART die »Gesellschaft durch Macht geschützt«. Es gibt eine Statik und Mechanik des Staates wie in der Psychologie (Psychol. als Wissensch. II. Encykl. S. 148). NAHLOWSKY faßt den Staat als Gesamtorganismus, Gesamtpersönlichkeit (Grdz. d. Lehre von d. Gesellsch. S. 17 ff.). Vgl. THILO, Die theologis. Rechts- und Staatslehre 1861.

Ethisierend ist die Lehre TRENDELENBURGS. Nach ihm ist das Recht der »Inbegriff derjenigen allgemeinen Bestimmungen des Handelns, durch welche es geschieht, daß das sittliche Ganze und seine Gliederung sich erhalten und weiter bilden kann« (Naturrecht S. 76). Die Rechtswissenschaft muß das nur bedingt Gerechte »von dem schlechthin Gerechten, das über aller Voraussetzung steht«, unterscheiden (l. c. S. 83). Der Zwang ist die physische Seite des Rechtes (l. c. S. 90 ff.). Die Strafe hat sittliche Zwecke (l. c. S. 103 ff.). Der Staat ist »das Ganze, das sich in besonderen Kreisen gliedert und sich durch die höchste Gesetzgebung nach innen und durch die Selbständigkeit nach außen bezeichnet, sein Recht durch Macht schützend«. Die Idee des Staates ist die »Verwirklichung des universalen Menschen in der individuellen Form des Volkes« (l. c. S. 284). Nach J. H. FICHTE ist die Idee des Rechtes eine Äußerung des menschlichen Grundwillens. »Jeder in der Gemeinschaft hat gleichen Anspruch auf die volle Entwicklung seiner ureignen Individualität.« Das Recht ist etwas Apriorisches, aber auch historisch sich Entwickelndes (Syst. d. Eth. I, 18 ff., 475. II). Nach A. LASSON ist die Rechtsphilosophie »die Wissenschaft von dem Gerechten, wie es im Rechten immanent ist« (Syst. d. Rechtsphilos. S. 269).


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