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28. Abhalten¹⁾. Hindern, Verhindern²⁾. Wehren, Verwehren³⁾.

1) To keep from.
2) Prevent, impede.
3) Forbid.
1) Retenir.
2) Empêcher.
3) Défendre.
1) Ritenere.
2) Impedire.
3) Vietare (proibire).

Wehren (verstärkter Ausdruck: verwehren, Gegensatz zulassen) geschieht immer durch Gewalt, physische oder moralische, die einer Kraft entgegengesetzt wird. „Man muß dem Bösen wehren mit harter Strafe“ (Spr. Sal. 20, 30). Dem Feinde wird der Übergang über den Fluß gewehrt. Hindern (verstärkter Ausdruck: verhindern) und abhalten kann auch durch gelinde Mittel geschehen. Wenn das Verwehren durch moralische Mittel geschieht, so sind es Drohungen, Zwangsgesetze, Strafbefehle; die moralischen Mittel, wodurch man jemand von etwas abhält oder an etwas hindert, können auch Rat, Bitten, Zureden sein. Abhalten und Hindern kann auch ohne Vorsatz geschehen; Wehren und Verwehren geschieht gewöhnlich mit Vorsatz. Ich kann jemand, ohne es zu wollen, am Ausgehen gehindert oder davon abgehalten haben; aber ich habe es ihm nicht gewehrt oder verwehrt. In dem angeführten Sinne ist wehren mit verbieten und untersagen sinnverwandt. Von beiden unterscheidet es sich dadurch, daß wehren durch moralischen, aber auch durch physischen Widerstand geschehen kann, während es sich beim Verbieten und Untersagen nur um einen moralischen Widerstand handelt, der in Worten zum Ausdruck kommt. Ferner wird verbieten und untersagen nur dann gebraucht, wenn der, welcher eine Tat hindern will, dem, den er an der Ausführung hindern will, übergeordnet ist, so daß der Betreffende seinem Befehle untergeordnet ist; wehren kann ich aber auch einem etwas, der mir gleichsteht oder sogar mir übergeordnet ist. Verbieten und untersagen unterscheiden sich dadurch voneinander, daß verbieten ein bestimmtes und gemessenes Untersagen ausdrückt, das gewöhnlich von einer öffentlichen Gewalt ausgeht, z. B. von der Kirche, dem Staate, der Schule, während untersagen als der mildere und allgemeinere Ausdruck vorwiegend da gebraucht wird, wo es sich lediglich um ein persönliches Verhältnis der Über- und Unterordnung handelt, z. B. Vater und Sohn, Lehrherr und Geselle, Lehrling usw. Beispiele: Der Fleischgenuß war an diesem Tage verboten (von der Kirche); das Verkaufen von Waren ist während des Gottesdienstes verboten; das Hausieren und Betteln ist hier verboten; es ist verboten, den Rasen zu betreten; das Abbrechen von Zweigen und Blumen in den öffentlichen Anlagen ist verboten; im göttlichen Gesetz ist das Verleumden und Afterreden verboten usw. Oft bezeichnet daher untersagen das Anwenden eines Verbots auf den besonderen Fall, z. B. Das Rauchen im Straßenbahnwagen ist verboten, darum wurde es mir vom Schaffner untersagt. — Zurückhalten ist ein Abhalten, dem eine besondere Absicht zugrunde liegt, es geschieht also stets mit Vorsatz, während das Hindern und Abhalten auch ohne Absicht geschehen kann (s. o.). Er hielt mich durch seine Warnungen von dem Besuche der Eisbahn zurück. Ich wurde durch die wenig gewählte Gesellschaft von dem Besuche des Festes zurückgehalten.