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1109. Neutral¹⁾. Unparteiisch²⁾.

1) Neutral.
Neutre.
Neutrale (neutro).
2) Impartial.
Impartial.
Imparciale.

Neutral (lat. neutralis, von neutrum, d. i. keins von beiden) bleibt bei einem Streite zwischen zwei Parteien der, welcher sich gar nicht an dem Streite beteiligt und weder der einen noch der andern Partei durch sein Urteil oder Handeln den Vorzug gibt. Unparteiisch (von Partei) ist der, welcher keiner der beiden sich bekämpfenden Parteien angehört und weder von Liebe, noch von Haß gegen eine derselben erfüllt ist; er vermag daher leidenschaftslos die Gründe der einander entgegenstehenden Meinungen zu prüfen und ein rein sachliches Urteil über diese abzugeben. Der Unparteiische kann aus der Neutralität heraustreten und kann durch sein Urteil der einen oder andern Partei recht geben. Der Richter, welcher den Streit zwischen zwei klagenden Parteien zu schlichten hat, muß immer unparteiisch verfahren.