20. Gerichtswesen


Geraten zwei Bürger in Streit, sei die Ursache um eine Beleidigung, oder aus einem andern Grunde erfolgt (es gibt bei ihnen fast keine anderen als Ehrenstreitigkeiten), so strafen das Oberhaupt und die Obrigkeit den Schuldigen insgeheim, wenn er sich in der ersten Auswallung des Zornes zu Tätlichkeiten gegen den Gegner hat hinreißen lassen. Handelte es sich aber blos um eine Verbalinjurie, so wartet man, bis es zu einer Schlacht im Kriege kommt; welcher von den Beiden sich in dieser durch Tapferkeit und Ruhmestaten mehr auszeichnet — der höher berechtigte Ingrimm soll sich in höherem Maße gegen den Feind wenden, nimmt man an —, dessen Sache wird für die bessere erklärt, und der andere Teil unterwirft sich dieser Entscheidung ohne Murren.

Die Strafen sollen der Schuld angemessen sein. Der Zweikampf wird nicht gestattet, denn fürs erste vereitelt er die richterliche Autorität, sodann zeigt sich dessen ganze Ungerechtigkeit, wenn der, der im Recht ist, unterliegt. Wer behauptet, das bessere Recht vor seinem Gegner zu haben, mag dies im öffentlichen Kriege, nicht im Einzelkampfe, beweisen.

DER GROSSMEISTER. Das ist vortrefflich, auf dass nicht die Parteiungen zum Verderben des Vaterlandes groß gezogen und damit Bürgerkriege im Keime erstickt werden, aus denen häufig ein Tyrann hervorgeht, wie das Beispiel Roms und der Athener beweist.


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