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Schlußfiguren

Schlußfiguren. In der ersten Figur sind nur „reine“ Vernunftschlüsse möglich (s. Schluß), in den drei übrigen nur „vermischte“, F. Spitzf. § 4 (V 1, 59 f.). Die Schlußart in der vierten Figur ist „unnatürlich“, ibid. (V 1, 62). „Die logische Einteilung der vier syllogistischen Figuren ist eine falsche Spitzfindigkeit“, ibid. § 5 (VI, 64). „Wir sind demnach belehrt, daß die obersten Regeln aller Vernunftschlüsse unmittelbar auf diejenige Ordnung der Begriffe führen, die man die erste Figur nennt, daß alle anderen Versetzungen des Mittelbegriffs nur eine richtige Schlußfolge geben, indem sie durch leichte unmittelbare Folgerungen auf solche Sätze führen, die in der einfältigen Ordnung der ersten Figur verknüpft sind; daß es unmöglich sei, in mehr wie einer Figur einfach und unvermengt zu schließen, weil doch immer nur die erste Figur, die durch versteckte Folgerungen in einem Vernunftschlusse verborgen liegt, die Schlußkraft enthält .... und daß die Einteilung der Figuren überhaupt, insofern sie reine und mit keinen Zwischenurteilen vermischte Schlüsse enthalten sollen, falsch und unmöglich sei“, ibid. § 6 (V 1, 67). Die Schlußmodi jeder Figur „werden künftighin eine schätzbare Seltenheit von der Denkungsart des menschlichen Verstandes enthalten“, ibid. § 5 (V 1, 65). Die Lehre von den vier syllogistischen Figuren ist nur „eine Kunst, durch Versteckung unmittelbarer Schlüsse (consequentiae immediatae) unter die Prämissen eines reinen Vernunftschlusses, den Schein mehrerer Schlußarten als des in der ersten Figur, zu erschleichen“, KrV tr. Anal. § 19 Anm. (I 157—Rc 187). „Die Regel der ersten Figur ist: daß der Major ein allgemeiner, der Minor ein bejahender Satz sei. — Und da dieses die allgemeine Regel aller kategorischen Vernunftschlüsse überhaupt sein muß, so ergibt sich hieraus, daß die erste Figur die einzig gesetzmäßige sei, die allen übrigen zugrunde liegt und worauf alle übrigen, sofern sie Gültigkeit haben sollen, durch Umkehrung der Prämissen (metathesin praemissorum) zurückgeführt werden müssen“, Log. § 69 (IV 139).