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Publizität

Publizität. Volksaufklärung (s. Aufklärung) ist „die öffentliche Belehrung des Volkes von seinen Pflichten und Rechten in Ansehung des Staates, dem es angehört“. Die natürlichen Verkündiger und Ausleger derselben sind die Philosophen, welche als „Aufklärer“ verschrien sind, obzwar ihre Stimme „nicht vertraulich ans Volk“, sondern „ehrerbietig an den Staat“ gerichtet und dieser sein rechtliches Bedürfnis zu beherzigen angefleht wird, was nur durch Publizität geschehen kann, wenn ein ganzes Volk seine Beschwerde vortragen will. „So verhindert das Verbot der Publizität den Fortschritt eines Volkes zum Bessern selbst in dem, was das Mindeste seiner Forderung, nämlich bloß sein natürliches Recht angeht“, Str. d. Fak. 2. Abs. 8 (V 4, 136 f.). Publizität ist ein apriorisches Kriterium des öffentlichen Rechts. Jeder Rechtsanspruch muß die Fähigkeit der Publizität haben, sonst besteht er zu unrecht, Z. ew. Fried. (VI 163). Vgl. Recht.