Urteil - Czolbe, Überweg, Windelband, Rickert

In das Bewußtsein objektiver Gültigkeit des Vorgestellten wird das Wesen des Urteils mehrfach gesetzt. CZOLBE erklärt: »Während das Bewußtwerden des Gleichen im Ähnlichen den Begriff bildete, ist das Urteil... ein Bewußtwerden jenes in ein Subjekt und Prädikat trennbaren Zusammenhanges und nach Trennung des subjektiven vom Objektiven die Überzeugung des objektiven Stattfindens oder Nichtstattfindens jener Relation« (Gr. u. Urspr. d. menschl. Erk. S. 232. vgl. S. 221). Nach ÜBERWEG ist das Urteil »das Bewußtsein über die objektive Gültigkeit einer subjektiven Verbindung von Vorstellungen, welche verschiedene, aber zueinander gehörige Formen hat, d.h. das Bewußtsein, ob zwischen den entsprechenden objektiven Elementen die analoge Verbindung bestehe« (Log.4, § 67). - Nach J. BERGMANN ist das Urteil »die Entscheidung über die Geltung einer Vorstellung« (Sein u. Erk. S. 3). Es ist ein »interessiertes Verhalten«, ein Billigen und Mißbilligen der Vorstellung (l. c. S. 4). Urteilen ist »ein Vorstellen, welches Beziehung zu Gegenständen hat und auf dieselben die Eigenschaft der Gültigkeit oder der Ungültigkeit bezieht« (l. c. S. 18). Das ist der Sinn des Wortes »Urteil«, daß es »ein bejahender oder verneinender Gedanken ist« (Vorles. üb. Met. S. 115). Das Verneinen ist ein Verwerfen, Zurücknehmen der Setzung (l. c. S. 116). Das Bejahen ist »ein kritisches Verhalten gegen eine Setzung, ein Entscheiden über die Geltung eines solchen« (l. c. S. 117 ff.). Nach G. HEYMANS ist das Urteil »eine Denkerscheinung, in welcher irgend eine Vorstellung oder Vorstellungsverbindung als wahr gesetzt wird« (Ges. u. Elem. d. wissensch. Denk. S. 37 f.). Die Behauptung der Wahrheit ist die »Urteilsfunktion« (l. c. S. 45). Subjekt des Urteils ist ein Stück der Wirklichkeit (l. c. S. 47). - Nach WINDELBAND wird im Urteil »die Zusammengehörigkeit zweier Vorstellungsinhalte«, in der Beurteilung (s. d.) »ein Verhältnis des beurteilenden Bewußtseins zu dein vorgestellten Gegenstande« ausgesprochen und zugleich ein Gefühl der Billigung oder Mißbilligung ausgedrückt (Prälud. S. 29). Alle Urteile unterliegen sofort einer Beurteilung betreffs der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Vorstellungsverbindung. nur das problematische Urteil ist rein theoretisch (l. c. S. 31). »Jede sog. affirmative Behauptung ›A ist B‹ involviert also die Meinung: das Urteil, welches die Vorstellungen A und B in der ausgesprochenen Weise verbindet, soll als wahr gelten« (ib.). »Jede Beurteilung ist die Reaktion eines wollenden und fühlenden Individuums gegen einen bestimmten Vorstellungsinhalt« (l. c. S. 34). Das Urteil bildet aber keine »eigene Klasse von psychischen Phänomenen, sondern sie gehören mit dem Begehren und Wollen zur praktischen Seite des Seelenlebens« (gegen die »idiogenetische Theorie« [s. unten]. Beiträge zur Lehre vom negat. Urteil, Straßburg. Abhandl. zur Philos. S. 169 ff.). Ähnlich lehrt H. RICKERT (Gegenst. d. Erk. S. 53). »Erkennen ist Bejahen oder Verneinen« (l. c. S. 56). »Fs steckt auch im Urteile, und zwar als das Wesentliche, ein ›praktisches‹ Verhalten, das in der Bejahung etwas billigt oder anerkennt« (l. c. S. 57). -


 © textlog.de 2004 • 29.03.2024 16:46:09 •
Seite zuletzt aktualisiert: 24.04.2005 
bibliothek
text
  Home  Impressum  Copyright  A  B  C  D  E  F  G  H  I  K  L  M  N  O  P  Q  R  S  T  U  V  W  Z