Urteil - Schuppe, Kauffman, Stöhr, Conti

Nach SCHUPPE ist das Denken ein Urteilen, d. i. »Bewußtsein der Identität oder der Verschiedenheit und... der kausalen Beziehungen von Gegebenem. Das Urteil fügt nicht zusammen, was vorher getrennt war, sondern nennt die Art des Zusammenseins der Daten« (Log. S. 37). »Was wir bei dem Begriffe denken, sind lauter Urteile« (l. c. S. 38). »Daß etwas von einem Dinge als dem Subjekte ausgesagt werde, kann nichts anderes heißen, als daß dieses Etwas mit diesem Subjekte eine wenn auch noch so kurze Zeit andauernde Einheit ausmache, welche in der relativen Notwendigkeit dieses Zusammen besteht... Solange ein solches Prädikat vom Subjekte ausgesagt wird, so lange wird es auch als unauflöslich gedacht, weil dieser Zustand nur an Stelle eines andern als sein Äquivalent eintreten kann und nur den Platz verlassen kann zugunsten eines andern als seines Äquivalentes, und diese Reihe von Vorgängern und Nachfolgern durch die Gesetzmäßigkeit des Seins absolut bestimmt ist« (l. c. S. 135). »Die Verbindung im Urteil besteht nur in dem behaupteten wirklichen Zusammensein« (l. c. S. 175 f.). M. KAUFFMANN erklärt: »Urteile sind Beziehungen von Begriffen zueinander... Durch ein Urteil wird ausgesagt, ob ein Begriff ganz, teilweise oder gar nicht mit einem andern Begriffe zusammenfalle« (Fundam. d. Erk. S. 22). Die Urteile sind von Begriffen »nur formal unterschieden, inhaltlich aber denselben gleich« (l. c. S. 23). Nach SCHUBERT- SOLDERN ist ein Begriff stets nur in Beziehung auf andere Begriffe gegeben. »Diese Beziehung eines Begriffes auf ein Zusammen von Begrifflichem ist das Urteil« (Gr. ein. Erk. S. 204). Jedes Urteil ist schon ein Schluß (l. c. S. 219). - Nach J. SOCOLIU heißt Urteilen »einen Zusammenhang zwischen einzelnem Erkenntnissen einsehen, und das will sagen: die Erkenntnisse mit einem Blick erfassen, sie als ein Ganzes anschauen« (Grundprobl. d. Philos. S. 84). ROSINSKY erklärt: »Das Urteil hört keinen andern Zweck als die Bestimmtheit eines und desselben Begriffs, d.h. seine sich stets gleichbleibende Bedeutung zu documentieren« (Das Urt. S. 16). Das Urteil ist die »immanente Neutralisation zweier Gegensätze« (l. c. S. 23). - Nach L. GEIGER ist das Urteil nichts als »bewußte Empfindung, Erwartung oder Erinnerung«, ist nur durch die Sprache möglich (Urspr. u. Entwickl. d. menschl. Sprache I, 53, 56). H. WOLFF bestimmt: »Urteile sind sprachliche Vorgänge und als solche Mitteilungsakte über einen sinnlichen Gegenstand (oder seelisch Erlebtes) schlechthin oder über einen Gegenstand (Seelisches) in seinen Beziehungen zu anderen« (Handb. d. Log. S. 162). R. WAHLE definiert: »Ein Urteil ist die Behebung von Zweifeln als solchen, d.h. das Verschwinden der Unruhe der Bedürfnisaktion nach Eintritt einer Vorstellung, die die Lücke im Ablaufe ausfüllt und ruhig stehende Ketten von Vorstellungen bildet« (Das Ganze d. Philos. S. 381). Es ist die »Stabilisierung nach einer Frageunruhe« (l. c. S. 388). Nach C. STANGE ist das Urteil »ein Gefüge von Gedanken, durch welches wir eine Erkenntnis zum Ausdruck bringen« (Einl. in d. Eth. II, 51). Der Inhalt des Urteils ist ein Bewußtseinsvorgang, davon ist der Gegenstand des Urteils verschieden. Es gibt Wahrnehmungs-, Verstandes-, Willensurteile (l. c. S. 52 ff.). Nach STÖHR sind die Urteilsvorgänge verschiedenartig, die wichtigsten sind: Erwartung, mathematische Konstruktion, Existentialurteil, Definition, Begriffsanalyse, Benennung, Subsumtion, Ausdruck über Substitutionsmöglichkeit, Synthese, Bejahung und Verneinung, Wahrheit und Falschheit, Billigung und Mißbilligung (Vieldeut. d. Urt. 1890). - Nach A. CONTI spricht das Urteil die in einer bestimmten Idee enthaltene Beziehung zu einer andern Idee aus (Il vero nell' ordine I, 166 ff.).


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